Hintergrund-Infos

Da Quads und ATVs weder als Personenwagen oder Motorrad noch als reines Arbeitsgerät einzuordnen sind, tun sich die zuständigen Stellen meistens schwer mit ihnen. Es geht anders zu als bei "normalen" Kraftfahrzeugen. Wir möchten hier mit den folgenden Themen etwas zur Aufklärung beitragen: (Für den Inhalt externer Links übernehmen wir keine Haftung.)

Definitionen im Bereich der Elektro-Umrüstung von Quads und ATVs
Tipps und Tricks bei der Elektro-Umrüstung, die einem das Leben erleichtern
Informationen zum Anbringen der amtlichen Kennzeichen
Vorschriften für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Definitionen im Bereich der Elektro-Umrüstung von Quads und ATVs

  1. "Fahrzeugtyp"
    hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Fahrzeuge, die untereinander in bezug auf die nachstehend genannten Elemente keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:
    1.1. Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs;
    1.2. Anzahl und Anordnung der Einrichtungen;
    1.3. als "Fahrzeuge eines anderen Typs" gelten auch nicht:
    1.3.1. Fahrzeuge, die zwar Unterschiede im Sinne der Abschnitte 1.1 und 1.2 aufweisen, wobei diese Unterschiede aber keine Änderung der Art, der Anzahl, der Anordnung und der geometrischen Sichtbarkeit der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschriebenen Leuchten bewirken;
    1.3.2. Fahrzeuge mit oder ohne Leuchten, für die nach einer Richtlinie eine Bauartgenehmigung erteilt worden ist, wenn der Anbau dieser Leuchten wahlfrei ist;

  2. "Querebene"
    eine zur Fahrzeuglängsmittelebene senkrecht stehende Vertikalebene;

  3. "leeres Fahrzeug"
    ein Fahrzeug ohne Fahrer, ohne Mitfahrer und ohne Ladung, jedoch mit vollem Kraftstofftank und normalem Bordwerkzeug;

  4. "Einrichtung"
    ein Bauelement oder ein Aggregat von Bauelementen, die für eine oder mehrere Funktionen verwendet werden;

  5. "Leuchte"
    eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben. Als Leuchten gelten ferner die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen sowie die Rückstrahler;
    5.1. "einzelne Leuchte"
    eine Einrichtung oder einen Teil einer Einrichtung mit einer einzigen Funktion und einer einzigen leuchtenden Fläche und einer oder mehreren Lichtquellen. Hinsichtlich des Anbaus an einem Fahrzeug bedeutet "einzelne Leuchte" auch jede Kombination von zwei unabhängigen oder zusammengebauten Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion, wenn sie so angebaut sind, dass die Projektion der leuchtenden Flächen der Leuchten auf eine Querebene mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen Rechtecks ausfüllen, das die Projektionen der genannten leuchtenden Flächen umschreibt.
    Bei Bauartgenehmigungspflicht ist in einem solchen Fall jede einzelne dieser Leuchten als Leuchte des Typs "D" zu genehmigen;
    5.2. "äquivalente Leuchte"
    eine Leuchte, die dieselbe Funktion hat und in dem Zulassungsland des Fahrzeugs genehmigt wurde; diese Leuchte kann andere Merkmale haben als die Leuchten, mit denen das Fahrzeug bei der Erteilung der Betriebserlaubnis ausgerüstet war, sofern sie den Anforderungen dieses Anhangs entspricht;
    5.3. "unabhängige Leuchten"
    Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen;
    5.4. "zusammengebaute Leuchten"
    Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen und Lichtquellen, jedoch gemeinsamem Gehäuse;
    5.5. "kombinierte Leuchten"
    Einrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch gemeinsamer Lichtquelle und gemeinsamem Gehäuse;
    5.6. "ineinandergebaute Leuchten"
    Einrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt (z. B. optische, mechanische oder elektrische Unterschiede), ganz oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse;
    5.7. "Scheinwerfer für Fernlicht"
    eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten;
    5.8. "Scheinwerfer für Abblendlicht"
    eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zu stören;
    5.9. "Fahrtrichtungsanzeiger"
    eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder nach links zu ändern;
    5.10. "Bremsleuchte"
    eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Betriebsbremse betätigt;
    5.11. "Begrenzungsleuchte"
    eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen;
    5.12. "Schlussleuchte"
    eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen;
    5.13. "Nebelscheinwerfer"
    eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern;
    5.14. "Nebelschlussleuchte"
    eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichtem Nebel nach hinten besser anzuzeigen;
    5.15. "Rückfahrscheinwerfer"
    eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder rückwärts anfährt;
    5.16. "Warnblinklicht"
    das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger; es dient dazu, die besondere Gefahr anzuzeigen, die das Fahrzeug im Augenblick für andere Verkehrsteilnehmer darstellt;
    5.17. "Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen"
    eine Einrichtung, die dazu dient, die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen zu beleuchten; sie kann aus verschiedenen optischen Teilen zusammengesetzt sein;
    5.18. "Rückstrahler"
    eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebaut ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle befindet; im Sinne dieses Anhangs gelten reflektierende Kennzeichen nicht als Rückstrahler;

  6. "leuchtende Fläche" (siehe Anlage 1);
    6.1. "Lichtaustrittsfläche"
    einer Beleuchtungseinrichtung oder eines Rückstrahlers
    die ganze äußere Fläche des durchscheinenden Werkstoffes oder einen Teil derselben, entsprechend den Angaben, die der Hersteller der Einrichtung in der Skizze (siehe Anlage 1) für den Antrag auf Bauartgenehmigung gemacht hat;
    6.2. "leuchtende Fläche einer Beleuchtungseinrichtung" (siehe Abschnitte 5.7, 5.8, 5.13 und 5.15)
    die Orthogonalprojektion der gesamten Öffnung des Spiegels bzw. - bei Scheinwerfern mit Ellipsoidspiegel - der Streuscheibe auf eine Querebene. Hat die Beleuchtungseinrichtung keinen Spiegel, so gilt die Definition des Abschnitts 6.3. Bedeckt die Lichtaustrittsfläche der Leuchte nur einen Teil der Gesamtöffnung des Spiegels, dann kommt nur die Projektion dieses Teils in Betracht.
    Bei Scheinwerfern für Abblendlicht ist die leuchtende Fläche durch die Spur der Hell-Dunkel-Grenze auf der Streuscheibe begrenzt. Sind Spiegel und Streuscheibe gegeneinander verstellbar, so ist die mittlere Einstellung zu benutzen;
    6.3. "leuchtende Fläche einer Lichtsignaleinrichtung, ausgenommen Rückstrahler" (siehe Abschnitte 5.9 bis 5.12, 5.14, 5.16 und 5.17)
    die Orthogonalprojektion der Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse senkrecht stehende Ebene, welche die Außenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte berührt; diese Projektion wird begrenzt durch die in dieser Ebene liegenden Maskenränder, wobei jeder einzelne die Gesamtlichtstärke der Leuchte auf 98 % der Gesamtlichtstärke in der Bezugsachse herabsetzt. Zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes der Leuchte werden nur Masken mit horizontalem oder vertikalem Rand verwendet;
    6.4. "leuchtende Fläche eines Rückstrahlers" (siehe Abschnitt 5.18)
    die Orthogonalprojektion eines Rückstrahlers in einer senkrecht zu seiner Bezugsachse stehenden Ebene, begrenzt durch die Ebenen, die die äußeren Kanten der Rückstrahloptik berühren und parallel zur Bezugsachse liegen. Zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes der leuchtenden Fläche werden nur Masken mit vertikalem oder horizontalem Rand verwendet;

  7. "Sichtbare leuchtende Fläche"
    in einer bestimmten Beobachtungsrichtung - je nach Vorgabe des Herstellers oder seines bevollmächtigten Beauftragten - die Orthogonalprojektion
    - der auf die Außenfläche der Streuscheibe projizierte Ränder der leuchtenden Fläche (a-b) bzw.
    - der Lichtaustrittsfläche (c-d)
    auf eine zur Beobachtungsrichtung rechtwinklig verlaufende Ebene, die den äussersten Punkt der Streuscheibe tangiert (siehe Skizzen in Anlage 1);

  8. "Bezugsachse"
    die das Lichtsignal kennzeichnende Achse, die vom Hersteller (der Leuchte) bestimmt wird und die bei den photometrischen Messungen und beim Anbau am Fahrzeug als Bezugsrichtung (H = 0°, V = 0°) für die Winkelbereiche dient;

  9. "Bezugspunkt"
    den vom Hersteller der Leuchte angegebenen Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Lichtaustrittsfläche der Leuchte;

  10. "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit"
    die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte sichtbar sein muss. Dieser Raumwinkelbereich wird durch die Segmente einer Kugel abgegrenzt, deren Mittelpunkt mit dem Bezugspunkt der Leuchte zusammenfällt und deren Äquator parallel zur Fahrbahn verläuft. Die Segmente werden von der Bezugsachse aus bestimmt. Die horizontalen Winkel v entsprechen der geographischen Länge, die vertikalen Winkel a der geographischen Breite. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich - aus unendlicher Entfernung betrachtet - kein Hindernis für das von einem beliebigen Teil der sichtbaren leuchtenden Fläche der Leuchte ausgestrahlte Licht befinden.
    Werden die Messungen in einem kürzeren Abstand von der Leuchte durchgeführt, ist die Beobachtungsrichtung parallel zu verschieben, um die gleiche Genauigkeit zu erreichen. Innerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit bleiben Hindernisse, die bei der Erteilung der Bauartgenehmigung für die Leuchte bereits vorhanden waren, unberücksichtigt.
    Ist bei einer angebauten Leuchte ein beliebiger Teil der sichtbaren Fläche von irgendeinem Fahrzeugteil verdeckt, so ist nachzuweisen, dass der nicht verdeckte Teil der Leuchte den für die Erteilung der Bauartgenehmigung für die Einrichtung als optische Einheit vorgeschriebenen photometrischen Anforderungen noch entspricht (siehe Anlage 1);

  11. "äußerster Punkt der Breite über alles"
    auf jeder Seite des Fahrzeugs den äußersten Punkt auf der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegenden Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei folgende überstehenden Teile außer Betracht bleiben:
    11.1. Rückspiegel,
    11.2. Fahrtrichtungsanzeiger;

  12. "Breite über alles"
    den Abstand zwischen den beiden in Abschnitt 11 angeführten Vertikalebenen;

  13. "Abstand zweier in die gleiche Richtung strahlender Leuchten"
    den Abstand zwischen den Orthogonalprojektionen der Umrisse der beiden in Abschnitt 6 definierten leuchtenden Flächen auf eine Ebene, die senkrecht zu den Bezugsachsen liegt;

  14. "Funktionskontrolle"
    eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung eingeschaltet ist und einwandfrei arbeitet;

  15. "Einschaltkontrolle"
    eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung in Betrieb ist, gleichviel, ob sie einwandfrei arbeitet oder nicht.


 

Tipps und Tricks bei der Elektro-Umrüstung, die einem das Leben erleichtern

  1. Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, dass unter normalen Betriebsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden und dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Richtlinie nach wie vor entspricht. Insbesondere muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein

  2.  Die Beleuchtungseinrichtungen sind so anzubauen, dass eine richtige Einstellung leicht möglich ist.

  3. Bei seitlichen Rückstrahlern muss die Bezugsachse der am Fahrzeug angebrachten Leuchte im rechten Winkel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und bei allen anderen Lichtsignaleinrichtungen parallel zu dieser Ebene liegen. In jeder Richtung ist eine Toleranz von 3° zulässig.
    Ferner sind die gegebenenfalls vom Hersteller vorgesehenen besonderen Vorschriften für den Anbau zu beachten.

  4. Höhe und Ausrichtung der Leuchten sind, wenn keine besonderen Vorschriften bestehen, am leeren, auf einer ebenen und waagerechten Fläche aufgestellten Fahrzeug zu prüfen, wobei sich die Längsmittelebene des Fahrzeugs und sein Lenker oder Lenkrad in der für Geradeausfahrt vorgesehenen Stellung befinden müssen. Der Reifendruck muss den Angaben des Herstellers für die angegebenen Belastungsbedingungen entsprechen.

  5. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so müssen die Leuchten ein und desselben Leuchtenpaares, die dieselbe Funktion haben,
    5.1. symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein,
    5.2. in bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch sein,
    5.3. denselben koloritmetrischen Vorschriften entsprechen,
    5.4. die gleichen photometrischen Eigenschaften haben.

  6. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so dürfen Leuchten unterschiedlicher Funktion unabhängig oder zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sein, sofern jede einzelne dieser Leuchten den für sie geltenden Bestimmungen entspricht.

  7.  Die größte Höhe über der Fahrbahn wird vom höchsten Punkt der leuchtenden Fläche aus gemessen, die kleinste Höhe über der Fahrbahn vom niedrigsten Punkt der leuchtenden Fläche aus. Bei den Scheinwerfern für Abblendlicht wird die geringste Höhe über der Fahrbahnoberfläche vom unteren Rand der Streuscheibe bzw. des Spiegels gemessen, wenn dieser höher liegt.

  8. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen die Fahrtrichtungsanzeiger und das Warnblinklicht.

  9. Nach vorn darf kein rotes Licht und nach hinten kein weißes Licht sichtbar sein, ausgenommen gegebenenfalls die Rückfahrscheinwerfer. Die Einhaltung dieser Bestimmung wird wie folgt geprüft (siehe Zeichnungen zum jeweiligen zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp in Anlage 1 der Anhänge II bis VI):
    9.1. Sichtbarkeit eines roten Lichts nach vorn: Für einen Beobachter, der sich in der Zone 1 einer 25 m vor der Länge über alles des Fahrzeugs liegenden Querebene bewegt, darf kein rotes Licht direkt sichtbar sein;
    9.2. Sichtbarkeit eines weißen Lichts nach hinten: Für einen Beobachter, der sich in der Zone 2 einer 25 m hinter der Länge über alles des Fahrzeugs liegenden Querebene bewegt, darf kein weißes Licht direkt sichtbar sein;
    9.3. die vom Auge des Beobachters erfassten Zonen 1 und 2 werden in ihren Ebenen wie folgt begrenzt:
    9.3.1. in der Höhe durch zwei horizontale Ebenen, die 1 m bzw. 2,20 m über dem Boden liegen,
    9.3.2. in der Breite durch zwei vertikale Ebenen, die in Bezug zur Fahrzeuglängsmittelebene nach vorn bzw. nach hinten einen Winkel von 15° nach außen bilden. In diesen Ebenen liegen die senkrechten Schnittlinien der parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden Vertikalebenen, die die Länge über alles des Fahrzeugs begrenzen.

  10. Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten bzw. - falls keine vorderen Begrenzungsleuchten vorhanden sind - der Scheinwerfer für Abblendlicht, die Schlussleuchte und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.

  11. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die elektrischen Verbindungen so auszuführen, dass der Scheinwerfer für Fernlicht, der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die in Abschnitt 10 genannten Leuchten ebenfalls eingeschaltet sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fernlicht oder Abblendlicht, wenn mit diesen kurze Blinksignale gegeben werden, oder wenn der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Scheinwerfer für Fernlicht in kurzer Folge wechselweise eingeschaltet werden.

  12. Kontrollleuchten
    12.1. Alle Kontrollleuchten müssen für den Fahrer in normaler Lenkhaltung leicht sichtbar sein.
    12.2. Ist eine Einschaltkontrolle vorgesehen, so kann diese durch eine Funktionskontrolle ersetzt werden.

  13. Farben der Leuchten
    Das von Leuchten abgegebene Licht hat folgende Farben:
    Scheinwerfer für Fernlicht: weiß,
    vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler: weiß,
    Scheinwerfer für Abblendlicht: weiß,
    Fahrtrichtungsanzeiger: gelb,
    Bremsleuchte: rot,
    Begrenzungsleuchte: weiß,
    Schlussleuchte: rot,
    Nebelscheinwerfer: weiß/gelb,
    Nebelschlussleuchte: rot,
    Rückfahrscheinwerfer: weiß,
    Warnblinklicht: gelb,
    hintere Kennzeichenbeleuchtung: weiß,
    seitlicher nicht dreieckiger Rückstrahler: gelb,
    hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler: rot,
    Pedalrückstrahler: gelb.
    Die Festlegung der Farben der Leuchten muss Anlage 2 entsprechen.

  14. Jede Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung bedarf der Bauartgenehmigung. Bis zum Inkrafttreten harmonisierter Vorschriften hinsichtlich der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kleinkrafträder, die mit einem Motor mit einer Leistung bis zu 0,5 kW ausgerüstet sind und deren Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h beträgt, dürfen diese Kleinkrafträder mit Scheinwerfern für Abblendlicht und/oder Schlussleuchten ohne Bauartgenehmigung ausgerüstet werden. In diesen Fällen muss der Hersteller bescheinigen, dass diese Einrichtungen der Norm ISO 6742/1 entsprechen. Zusätzliche spezifische Vorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.


 

Informationen zum Anbringen der amtlichen Kennzeichen

RICHTLINIE 93/94/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1) ,
auf Vorschlag der Kommission(2) ,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(3) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4) ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Es müssen Maßnahmen für sein Funktionieren getroffen werden.
In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Gemeinschaft behindert.
Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.
Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es nicht, die Abmessungen der in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Kennzeichen zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten haben deshalb dafür zu sorgen, dass hervorstehende amtliche Kennzeichen keine Gefahr für die Benutzer darstellen, ohne dass dies jedoch irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Konstruktion der Fahrzeuge erforderlich macht.
Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig und unerlässlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen; die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Diese Richtlinie und ihr Anhang gelten für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

Artikel 2
Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

Artikel 3
Die zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG(5) beschlossen.

Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Mai 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite beziehen, nicht untersagen.
Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 1. November 1995 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. URBAIN

(1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.
(2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 38.
(3) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 104, und Beschluß vom 29. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.
(5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).



1. ABMESSUNGEN DER  NUMMERNSCHILDER
Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(1) hat folgende Abmessungen:
1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
1.1.1. Breite: 100 mm,
1.1.2. Höhe: 175 mm,
oder
1.1.3. Breite: 145 mm,
1.1.4. Höhe: 125 mm.
1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchstleistung von 15 kW und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
1.2.1. Breite: 280 mm,
1.2.2. Höhe: 210 mm.
1.3. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstleistung von mehr als 15 kW
1.3.1. Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG).
2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN
2.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass
2.1.1. das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen.
3. NEIGUNG
3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen
3.1.1. muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;
3.1.2. darf um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;
3.1.3. darf um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.
4. MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN
4.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.
5. MINDESTABSTAND ZUM BODEN
5.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen.
6. GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT
6.1. Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muss in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.

Abbildung 1
Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (horizontaler Raumwinkel)
Abbildung 2
Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (vertikaler Raumwinkel)
Anlage 1 Beschreibungsbogen bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps
(Dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis eingereicht wird)
Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .
Dem Antrag auf Bauartgenehmigung bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:
- Buchstabe A:
- 0.1
- 0.2
- 0.4 bis 0.6
- 2.2
- 2.1.1
- Buchstabe B:
- 1.2
- 1.2.1.
- Buchstabe C:
- 2.11
- 2.11.1.
Anlage 2 Angabe der Behörde
Bauartgenehmigung betreffend die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps
MUSTER
Protokoll Nr. . des technischen Dienstes . vom .
Nr. der Bauartgenehmigung: .Nr. der Erweiterung: .
1. Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: .
2. Fahrzeugtyp: .
3. Name und Anschrift des Herstellers: .
.
4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .
.
5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: .
6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert(2) .
7. Ort: .
8. Datum: .
9. Unterschrift: .

(1) Bei Kleinkrafträdern handelt es sich hierbei um ein amtliches Kennzeichen und/oder ein Typenschild.
(2) Unzutreffendes streichen.


 

Vorschriften für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Dreirädrige Kleinkrafträder müssen mit den nachstehend aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Diese Vorschriften werden nach unserer Kenntnis auch für VKPs, VKGs, Leicht-Kfz. und LOFs angewendet, also auf vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung,  Leicht-Kfz. bis 45 km/h und auf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, also auf Quads und ATVs.


6. BESONDERE ANBAUVORSCHRIFTEN


6.1. Scheinwerfer für Fernlicht

6.1.1. Anzahl: einer oder zwei.
Bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, deren größte Breite 1300 mm überschreitet, sind jedoch zwei Scheinwerfer für Fernlicht vorgeschrieben.
6.1.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.1.3. Anordnung:
6.1.3.1 In der Breite:
- Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muß sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre - Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muß so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
- Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.1.3.2. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
6.1.3.3. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht je Scheinwerferpaar nicht größer als 200 mm sein.
6.1.4. Geometrische Sichtbarkeit
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.
6.1.5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.1.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
6.1.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.1.8. Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:
6.1.8.1. Scheinwerfer für Abblendlicht,
6.1.8.2. Begrenzungsleuchte.
6.1.9. Elektrische Schaltung
Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.
6.1.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.


6.2. Scheinwerfer für Abblendlicht

6.2.1. Anzahl: einer oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1300 mm sind jedoch zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschrieben.
6.2.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.2.3. Anordnung
6.2.3.1. In der Breite:
- Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muß der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
- Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, daß sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
- Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Scheinwerfern für Abblendlicht gilt:
- Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles entfernt sein;
- die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt.
6.2.3.2. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.
6.2.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.
6.2.4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird bestimmt durch die Winkel a und v, wie sie in Abschnitt A.10 des Anhangs I definiert sind, nämlich:
a = 15° nach oben und 10° nach unten;
v = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht; 45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.
6.2.5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.2.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
6.2.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.2.8. Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und mit der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.
6.2.9. Elektrische Schaltung
Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.
6.2.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
6.2.11. Sonstige Vorschriften: keine.


6.3. Fahrtrichtungsanzeiger

6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
6.3.3. Anordnung
6.3.3.1. In der Breite:
- Die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht mehr als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein;
- die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben;
- zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:
- 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
- 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
- 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,
- & le; 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.
6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 500 mm über dem Boden.
6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: siehe Anlage 2.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.3.5. Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
6.3.10. Funktionskontrolle: wahlfrei.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.
6.3.11. Sonstige Vorschriften
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.
6.3.11.1. Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens eineinhalb Sekunden folgen.
6.3.11.2. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:
6.3.11.2.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.2.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
6.3.11.3. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - folgendes:
6.3.11.3.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.3.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.4. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - folgendes:
6.3.11.4.1. Die Blinkfrequenz muß in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 & minus; 45 Perioden pro Minute liegen.
6.3.11.4.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.5. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluß verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.


6.4. Bremsleuchten

6.4.1. Anzahl: eine oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1 300 mm sind jedoch zwei Bremsleuchten vorgeschrieben.
6.4.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.4.3. Anordnung
6.4.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muß in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die grösste Breite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt.
6.4.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
6.4.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.4.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.4.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.4.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig.
6.4.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.4.8. Ineinanderbau mit der Schlußleuchte ist zulässig.
6.4.9. Elektrische Schaltung: muß aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird.
6.4.10. Einschaltkontrolle: unzulässig.


6.5. Begrenzungsleuchten

6.5.1. Anzahl: eine oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1300 mm sind jedoch zwei Begrenzungsleuchten vorgeschrieben.
6.5.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.5.3. Anordnung
6.5.3.1. In der Breite:
- Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muß der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muß so angeordnet sein, daß ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
- Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angeordnet sein, daß ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Begrenzungsleuchten gilt:
- Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äussersten Punkt der Breite über alles entfernt sein;
- die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben.
6.5.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.
6.5.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.
6.5.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen Begrenzungsleuchte; 80° nach aussen und 45 ° nach innen im Falle zweier Begrenzungsleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.5.5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.5.6. Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
6.5.7. Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
6.5.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.5.9. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrolleuchte.
6.5.10. Sonstige Vorschriften: keine.


6.6. Schlussleuchten

6.6.1. Anzahl: eine oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1300 mm sind jedoch zwei Schlußleuchten vorgeschrieben.
6.6.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.6.3. Anordnung
6.6.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muß im Falle einer einzigen Schlußleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei Schlußleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die grösste Breite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt.
6.6.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
6.6.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.6.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen Schlußleuchte; 80° nach aussen und 45° nach innen im Falle von zwei Schlußleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.6.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.6.6. Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
6.6.7. Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden ist zulässig.
6.6.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.6.9. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion muß gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.
6.6.10. Sonstige Vorschriften: keine.


6.7. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler

6.7.1. Anzahl: einer oder zwei der Klasse 1a(1) .
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1000 mm sind jedoch zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler vorgeschrieben.
6.7.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.7.3. Anordnung
6.7.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muß in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen, wenn nur ein Rückstrahler vorhanden ist. Sind zwei Rückstrahler vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei hinteren Rückstrahlern gilt:
- Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äussersten Punkt der Breite über alles entfernt sein;
- die inneren Ränder der Rückstrahler müssen einen gegenseitigen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt.
6.7.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.7.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.7.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.7.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.7.6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
6.7.7. Sonstige Vorschriften: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.


6.8. Pedalrückstrahler

Jedes Pedal eines dreirädrigen Kleinkraftrads muß mit zwei Pedalrückstrahlern ausgerüstet sein. Diese sind so einzubauen, daß die wirksamen leuchtenden Flächen ausserhalb des eigentlichen Pedals liegen und senkrecht zur Abstützebene des Pedals angeordnet sind und ihre optische Achse parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verläuft.
6.8.1. Anzahl: vier Rückstrahler oder Rückstrahlergruppen.
6.8.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.8.3. Sonstige Vorschriften
Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers muß versenkt in der Umrahmung liegen. Die Rückstrahler sind so in den Pedalkörper einzubauen, daß sie nach vorn bzw. nach hinten gut sichtbar sind. Die Bezugsachse der Rückstrahler, die in ihrer Form an die Form des Pedalkörpers angepasst sein müssen, verläuft senkrecht zur Pedalachse. Die Pedalrückstrahler dürfen nur an den Fahrzeugpedalen angebracht sein, die über Kurbeln oder ähnliche Vorrichtungen anstelle des Motors als Mittel zur Fortbewegung dienen können. Sie dürfen nicht an Pedalen angebracht sein, die zum Führen des Fahrzeugs oder dem Fahrer oder dem Beifahrer lediglich als Fußraste dienen.


6.9. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler

6.9.1. Anzahl je Seite: einer oder zwei der Klasse 1a(2) .
6.9.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.9.3. Anordnung
6.9.3.1. In der Breite: keine besonderen Vorschriften.
6.9.3.2. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.9.3.3. In Längsrichtung: so, daß der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrzeugführer noch vom Beifahrer, noch von deren Bekleidung verdeckt wird.
6.9.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.9.5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muß senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach aussen ausgerichtet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.9.6. Zusammenbau mit anderen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.


6.10. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen

6.10.1. Anzahl: eine.
Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
6.10.2. Anbauschema
6.10.3. Anordnung
6.10.3.1. In der Breite:
6.10.3.2. In der Höhe:
6.10.3.3. In Längsrichtung:
6.10.4. Geometrische Sichtbarkeit
6.10.5. Ausrichtung
So, daß die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist.
6.10.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.
6.10.7. Kombination mit der Schlußleuchte ist zulässig.
6.10.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.10.9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.10.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlußleuchte vorgeschriebenen Kontrolleuchte zu gewährleisten.