| Hintergrund-Infos |
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Da Quads und ATVs weder als Personenwagen oder Motorrad noch als reines Arbeitsgerät einzuordnen sind, tun sich die zuständigen Stellen meistens schwer mit ihnen. Es geht anders zu als bei "normalen" Kraftfahrzeugen. Wir möchten hier mit den folgenden Themen etwas zur Aufklärung beitragen: (Für den Inhalt externer Links übernehmen wir keine Haftung.) Definitionen im Bereich der Elektro-Umrüstung von Quads und ATVs |
Definitionen im Bereich der Elektro-Umrüstung von Quads und ATVs
Tipps und Tricks bei der Elektro-Umrüstung, die einem das Leben erleichtern
Informationen zum Anbringen der amtlichen Kennzeichen
RICHTLINIE 93/94/EWG DES RATES vom 29. Oktober
1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die
Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1) ,
auf Vorschlag der Kommission(2) ,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(3) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4) ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-,
Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Es müssen
Maßnahmen für sein Funktionieren getroffen werden.
In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge
hinsichtlich der Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens bestimmte
technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind,
welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der
Warenverkehr in der Gemeinschaft behindert.
Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen,
wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche
Vorschriften erlassen.
Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Anbringungsstelle des
amtlichen Kennzeichens an der Rückseite zweirädriger oder dreirädriger
Kraftfahrzeuge ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die
Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie
92/61/EWG angewendet werden können.
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es nicht, die Abmessungen der in den
verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Kennzeichen zu
harmonisieren. Die Mitgliedstaaten haben deshalb dafür zu sorgen, dass
hervorstehende amtliche Kennzeichen keine Gefahr für die Benutzer darstellen,
ohne dass dies jedoch irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Konstruktion der
Fahrzeuge erforderlich macht.
Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor
vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen
Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig und unerlässlich, um das gesteckte
Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen;
die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht
hinreichend durchführen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Richtlinie und ihr Anhang gelten für die Anbringungsstelle des amtlichen
Kennzeichens an der Rückseite aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der
Richtlinie 92/61/EWG.
Artikel 2
Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die
Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den
freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der
Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.
Artikel 3
Die zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt
erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der
Richtlinie 70/156/EWG(5) beschlossen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen
Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Mai 1995 nachzukommen. Sie
setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die
erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen,
aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an
der Rückseite beziehen, nicht untersagen.
Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 1. November 1995 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. URBAIN
(1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.
(2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 38.
(3) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 104, und Beschluß vom 29. Oktober 1993
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.
(5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).
1. ABMESSUNGEN DER NUMMERNSCHILDER
Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(1) hat folgende Abmessungen:
1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
1.1.1. Breite: 100 mm,
1.1.2. Höhe: 175 mm,
oder
1.1.3. Breite: 145 mm,
1.1.4. Höhe: 125 mm.
1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchstleistung von 15 kW und
vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
1.2.1. Breite: 280 mm,
1.2.2. Höhe: 210 mm.
1.3. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstleistung von mehr als 15 kW
1.3.1. Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie
70/222/EWG).
2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN
2.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der
Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass
2.1.1. das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die
durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen.
3. NEIGUNG
3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen
3.1.1. muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;
3.1.2. darf um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die
Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;
3.1.3. darf um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die
Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.
4. MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN
4.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) darf der
Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche
Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.
5. MINDESTABSTAND ZUM BODEN
5.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) muss
sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer
Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius
weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb
des Radmittelpunkts liegen.
6. GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT
6.1. Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muss
in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist:
der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen
begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für
das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel
aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der
vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und
den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen
und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2
angegeben sind.
Abbildung 1
Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (horizontaler Raumwinkel)
Abbildung 2
Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (vertikaler Raumwinkel)
Anlage 1 Beschreibungsbogen bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen
Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugtyps
(Dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag
auf Betriebserlaubnis eingereicht wird)
Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .
Dem Antrag auf Bauartgenehmigung bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen
Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II der
Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:
- Buchstabe A:
- 0.1
- 0.2
- 0.4 bis 0.6
- 2.2
- 2.1.1
- Buchstabe B:
- 1.2
- 1.2.1.
- Buchstabe C:
- 2.11
- 2.11.1.
Anlage 2 Angabe der Behörde
Bauartgenehmigung betreffend die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens
an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps
MUSTER
Protokoll Nr. . des technischen Dienstes . vom .
Nr. der Bauartgenehmigung: .Nr. der Erweiterung: .
1. Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: .
2. Fahrzeugtyp: .
3. Name und Anschrift des Herstellers: .
.
4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .
.
5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: .
6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert(2) .
7. Ort: .
8. Datum: .
9. Unterschrift: .
(1) Bei Kleinkrafträdern handelt es sich hierbei um ein amtliches Kennzeichen
und/oder ein Typenschild.
(2) Unzutreffendes streichen.
Vorschriften für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Dreirädrige Kleinkrafträder müssen mit den nachstehend aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
Diese Vorschriften werden nach unserer Kenntnis auch für VKPs, VKGs, Leicht-Kfz. und LOFs angewendet, also auf vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung, Leicht-Kfz. bis 45 km/h und auf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, also auf Quads und ATVs.
6. BESONDERE ANBAUVORSCHRIFTEN
6.1. Scheinwerfer für Fernlicht
6.1.1. Anzahl: einer oder zwei.
Bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, deren größte Breite 1300 mm überschreitet,
sind jedoch zwei Scheinwerfer für Fernlicht vorgeschrieben.
6.1.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.1.3. Anordnung:
6.1.3.1 In der Breite:
- Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben
einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten
übereinander angeordnet, so muß sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für
Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten
Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre - Ein mit einer anderen
vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muß so angebracht
sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs
befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für
Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht
ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch
sein.
- Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer
anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass
ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.1.3.2. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Bedingung gilt als erfüllt,
wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch
mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des
Fahrzeugs behindert wird.
6.1.3.3. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand
zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche
des Scheinwerfers für Abblendlicht je Scheinwerferpaar nicht größer als 200 mm
sein.
6.1.4. Geometrische Sichtbarkeit
Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in
Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb
eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die
leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers
mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der
geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden
Fläche auf die Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des
Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.
6.1.5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.1.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen
Begrenzungsleuchte ist zulässig.
6.1.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.1.8. Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:
6.1.8.1. Scheinwerfer für Abblendlicht,
6.1.8.2. Begrenzungsleuchte.
6.1.9. Elektrische Schaltung
Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim
Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für
Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle
Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer
für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht
eingeschaltet sein.
6.1.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.
6.2. Scheinwerfer für Abblendlicht
6.2.1. Anzahl: einer oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1300 mm sind
jedoch zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschrieben.
6.2.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.2.3. Anordnung
6.2.3.1. In der Breite:
- Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben
einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten
übereinander angeordnet, muß der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht
in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten
nebeneinander, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs angeordnet sein.
- Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für
Abblendlicht muss so angebracht sein, daß sich sein Bezugspunkt in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem
unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer
für Abblendlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene
des Fahrzeugs symmetrisch sein.
- Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer
anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre
Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Scheinwerfern für Abblendlicht gilt:
- Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der
leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der
Breite über alles entfernt sein;
- die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen gegenseitigen Abstand
von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden,
wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt.
6.2.3.2. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.
6.2.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt,
wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch
mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des
Fahrzeugs behindert wird.
6.2.4. Geometrische Sichtbarkeit
Sie wird bestimmt durch die Winkel a und v, wie sie in Abschnitt A.10 des
Anhangs I definiert sind, nämlich:
a = 15° nach oben und 10° nach unten;
v = 45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht;
45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.
6.2.5. Ausrichtung: nach vorn.
Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.2.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und der vorderen
Begrenzungsleuchte ist zulässig.
6.2.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.2.8. Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und mit der vorderen
Begrenzungsleuchte ist zulässig.
6.2.9. Elektrische Schaltung
Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen,
während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.
6.2.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.
6.2.11. Sonstige Vorschriften: keine.
6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger
hinten.
6.3.3. Anordnung
6.3.3.1. In der Breite:
- Die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden
Fläche dürfen nicht mehr als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über
alles des Fahrzeugs entfernt sein;
- die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand
von mindestens 500 mm haben;
- zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am
nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand
eingehalten werden:
- 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
- 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
- 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,
- & le; 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.
6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 500 mm über dem Boden.
6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: siehe Anlage 2.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden,
wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht
ist.
6.3.5. Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der
Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen
Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite
werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen
gebracht.
6.3.10. Funktionskontrolle: wahlfrei.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss
sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen
sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger
muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche
Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung
akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche
Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.
6.3.11. Sonstige Vorschriften
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine
anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des
Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.
6.3.11.1. Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte
innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen
der Leuchte nach längstens eineinhalb Sekunden folgen.
6.3.11.2. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom
versorgt werden, gilt:
6.3.11.2.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.2.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen
phasengleich in derselben Frequenz blinken.
6.3.11.3. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - folgendes:
6.3.11.3.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.3.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen
dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren
Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.4. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt
werden, gilt - wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller
angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des
Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt - folgendes:
6.3.11.4.1. Die Blinkfrequenz muß in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90
& minus; 45 Perioden pro Minute liegen.
6.3.11.4.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen
gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen
dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren
Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.5. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch
Kurzschluß verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder
weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der
vorgeschriebenen Frequenz abweichen.
6.4. Bremsleuchten
6.4.1. Anzahl: eine oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1 300 mm sind
jedoch zwei Bremsleuchten vorgeschrieben.
6.4.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.4.3. Anordnung
6.4.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muß in der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind zwei
Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt
folgendes: Der Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm.
Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die grösste Breite des
Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt.
6.4.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
6.4.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.4.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach
unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert
werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.4.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.4.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen Heckleuchten ist zulässig.
6.4.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.4.8. Ineinanderbau mit der Schlußleuchte ist zulässig.
6.4.9. Elektrische Schaltung: muß aufleuchten, wenn mindestens eine der
Betriebsbremsen betätigt wird.
6.4.10. Einschaltkontrolle: unzulässig.
6.5. Begrenzungsleuchten
6.5.1. Anzahl: eine oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1300 mm sind jedoch
zwei Begrenzungsleuchten vorgeschrieben.
6.5.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.5.3. Anordnung
6.5.3.1. In der Breite:
- Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über oder unter oder neben einer
anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander
angeordnet, so muß der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte in der
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind die Leuchten nebeneinander
angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
- Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte
muß so angeordnet sein, daß ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegt.
- Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen
vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angeordnet sein, daß ihre
Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei Begrenzungsleuchten gilt:
- Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der
leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äussersten Punkt der
Breite über alles entfernt sein;
- die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen gegenseitigen Abstand
von mindestens 500 mm haben.
6.5.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.
6.5.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.
6.5.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 80° nach rechts und nach links im Falle einer einzigen
Begrenzungsleuchte; 80° nach aussen und 45 ° nach innen im Falle zweier
Begrenzungsleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden,
wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.5.5. Ausrichtung: nach vorn.
Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.5.6. Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
6.5.7. Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.
6.5.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.5.9. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Grüne nichtblinkende Kontrolleuchte.
6.5.10. Sonstige Vorschriften: keine.
6.6. Schlussleuchten
6.6.1. Anzahl: eine oder zwei.
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1300 mm sind jedoch
zwei Schlußleuchten vorgeschrieben.
6.6.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.6.3. Anordnung
6.6.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muß im Falle einer einzigen
Schlußleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; im Falle von zwei
Schlußleuchten müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen. Für Fahrzeuge mit zwei Hinterrädern gilt folgendes: Der
Abstand zwischen den beiden Leuchten beträgt mindestens 600 mm. Dieser Abstand
darf auf 400 mm verringert werden, wenn die grösste Breite des Fahrzeugs weniger
als 1300 mm beträgt.
6.6.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.
6.6.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.6.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts im Falle einer einzigen
Schlußleuchte; 80° nach aussen und 45° nach innen im Falle von zwei
Schlußleuchten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach
unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert
werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.6.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.6.6. Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.
6.6.7. Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen
Rückstrahler oder mit beiden ist zulässig.
6.6.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.6.9. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion muß gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte
vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.
6.6.10. Sonstige Vorschriften: keine.
6.7. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler
6.7.1. Anzahl: einer oder zwei der Klasse 1a(1) .
Für dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstbreite über 1000 mm sind jedoch
zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler vorgeschrieben.
6.7.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.7.3. Anordnung
6.7.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muß in der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen, wenn nur ein Rückstrahler vorhanden ist. Sind zwei
Rückstrahler vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Im Falle eines Fahrzeugs mit zwei hinteren Rückstrahlern gilt:
- Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der
leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äussersten Punkt der
Breite über alles entfernt sein;
- die inneren Ränder der Rückstrahler müssen einen gegenseitigen Abstand von
mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn
die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt.
6.7.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.7.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.7.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und nach unten.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden,
wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.7.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.7.6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
6.7.7. Sonstige Vorschriften: Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit
anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.
6.8. Pedalrückstrahler
Jedes Pedal eines dreirädrigen Kleinkraftrads muß mit zwei
Pedalrückstrahlern ausgerüstet sein. Diese sind so einzubauen, daß die
wirksamen leuchtenden Flächen ausserhalb des eigentlichen Pedals liegen und
senkrecht zur Abstützebene des Pedals angeordnet sind und ihre optische Achse
parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verläuft.
6.8.1. Anzahl: vier Rückstrahler oder Rückstrahlergruppen.
6.8.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.8.3. Sonstige Vorschriften
Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers muß versenkt in der Umrahmung liegen.
Die Rückstrahler sind so in den Pedalkörper einzubauen, daß sie nach vorn bzw.
nach hinten gut sichtbar sind. Die Bezugsachse der Rückstrahler, die in ihrer
Form an die Form des Pedalkörpers angepasst sein müssen, verläuft senkrecht zur
Pedalachse. Die Pedalrückstrahler dürfen nur an den Fahrzeugpedalen angebracht
sein, die über Kurbeln oder ähnliche Vorrichtungen anstelle des Motors als
Mittel zur Fortbewegung dienen können. Sie dürfen nicht an Pedalen angebracht
sein, die zum Führen des Fahrzeugs oder dem Fahrer oder dem Beifahrer lediglich
als Fußraste dienen.
6.9. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler
6.9.1. Anzahl je Seite: einer oder zwei der
Klasse 1a(2) .
6.9.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.9.3. Anordnung
6.9.3.1. In der Breite: keine besonderen Vorschriften.
6.9.3.2. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.9.3.3. In Längsrichtung: so, daß der Rückstrahler unter normalen Umständen
weder vom Fahrzeugführer noch vom Beifahrer, noch von deren Bekleidung verdeckt
wird.
6.9.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach
unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert
werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht
ist.
6.9.5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muß senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach aussen ausgerichtet sein.
Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der
Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.9.6. Zusammenbau mit anderen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.
6.10. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen
6.10.1. Anzahl: eine.
Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus
verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
6.10.2. Anbauschema
6.10.3. Anordnung
6.10.3.1. In der Breite:
6.10.3.2. In der Höhe:
6.10.3.3. In Längsrichtung:
6.10.4. Geometrische Sichtbarkeit
6.10.5. Ausrichtung
So, daß die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt
ist.
6.10.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.
6.10.7. Kombination mit der Schlußleuchte ist zulässig.
6.10.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.10.9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.
6.10.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei.
Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlußleuchte
vorgeschriebenen Kontrolleuchte zu gewährleisten.